Für die Ermittlung der Gewerbesteuer bei Gewerbetreibenden sind gewisse Hinzurechnungen und Kürzungen am steuerlichen Gewinn vorzunehmen, um den Gewerbeertrag zu bestimmen. Eine solche Hinzurechnung betrifft unter anderem die Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung fremder Immobilien. Der Gesetzgeber zielt hiermit auf eine Gleichstellung von Nutzern fremder Immobilien mit Eigentümern ab.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch Ausgaben, die ein Ferienimmobilienanbieter für die Überlassung von Ferienunterkünften an Touristen tätigt, als Mietzinsen hinzuzurechnen sind. Ein konkretes Urteil betraf einen Anbieter, der Ferienhaus- und Ferienwohnungsverträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschloss. Diese Verträge umfassten sowohl das an den Immobilieneigentümer zu zahlende Entgelt als auch eine zusätzliche Marge für den Anbieter. Das Finanzamt wertete die Zahlungen an die Eigentümer als hinzurechenbare Mieten im Gewerbebetrieb.
Der BFH bekräftigte diese Sichtweise und erklärte, dass für eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung ein Mietverhältnis im bürgerlich-rechtlichen Sinne erforderlich ist. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dies gegeben, da die Hauptverpflichtung der Eigentümer in der Überlassung der Immobilien und die des Anbieters in der Zahlung eines Mietzinses bestand. Obwohl ein Ferienimmobilienanbieter auch als bloßer Vermittler agieren kann, war der Anbieter in diesem Fall nicht nur Vermittler, da er mehrere Objekte im eigenen Namen anbot, ohne auf den jeweiligen Eigentümer hinzuweisen. Zudem zahlte der Anbieter den Eigentümern ein Entgelt für die Überlassung der Objekte, anstatt Provisionsansprüche gegen sie zu haben.