VERMÖGENSVERWALTENDE GMBH & CO. KG: WANN GREIFT DIE GEWERBESTEUER?

Ihr führt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG? Dann aufgepasst. Ein Urteil des FG Münster zeigt: Die Gewerbesteuer kann trotzdem fällig werden.

DARUM GEHT ES

Erzielt euer Unternehmen gewerbliche Einkünfte, fällt darauf grundsätzlich Gewerbesteuer an. Hinzurechnungen und Kürzungen verändern den Gewinn dabei noch.

Der BFH hat aber entschieden: Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft mit gewerblichen Beteiligungseinkünften unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Das FG Münster musste prüfen, ob diese Ausnahme im Streitfall greift.

DER FALL

Die Klägerin war eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG. Sie hatte umfangreichen Grundbesitz. Daraus erzielte sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zusätzlich war sie an einer anderen GmbH & Co. KG beteiligt. Diese Beteiligung brachte ihr gewerbliche Einkünfte.

Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest: Insgesamt liegen gewerbliche Einkünfte vor. Die Begründung:

  • Es gab gewerbliche Beteiligungseinkünfte
  • Eine Kapitalgesellschaft war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin
  • Die BFH-Rechtsprechung sei daher nicht anwendbar

Das Finanzamt setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

DAS URTEIL DES FG MÜNSTER

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied wie das Finanzamt.

Zwar war die Gesellschaft vermögensverwaltend tätig und an einer gewerblichen Personengesellschaft beteiligt. Damit würde sie normalerweise nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Entscheidend ist aber: Eine Kapitalgesellschaft war die einzige persönlich haftende Gesellschafterin. Damit gilt die Gesellschaft kraft Rechtsform als gewerblich geprägt. Sie ist sachlich gewerbesteuerpflichtig.

Die Gewerblichkeit entfällt auch dann nicht, wenn die gewerblichen Beteiligungseinkünfte außer Betracht bleiben.

Auch eine Kürzung der vermögensverwaltenden Einkünfte griff nicht. Denn ein Teil der Immobilien diente dem Gewerbebetrieb einer Gesellschafterin.

WAS DAS FÜR EUCH BEDEUTET

Die Rechtsform eurer Gesellschaft entscheidet. Ist eine Kapitalgesellschaft (zum Beispiel eine GmbH) eure einzige Vollhafterin? Dann gilt eure KG als gewerblich geprägt.

Damit zahlt ihr Gewerbesteuer. Selbst wenn ihr nur Vermögen verwaltet.

Auch die erweiterte Kürzung wird schwierig, sobald Immobilien einem Gewerbebetrieb eurer Gesellschafter dienen.

💡 Tipp: Prüft die Struktur eurer Gesellschaft genau. Eine natürliche Person als Komplementär kann die gewerbliche Prägung vermeiden. So bleibt ihr außerhalb der Gewerbesteuer.

FAZIT

Die gewerbliche Prägung durch eine Kapitalgesellschaft als Vollhafterin schlägt durch. Wer das übersieht, riskiert eine unerwartete Gewerbesteuerlast.

Habt ihr Fragen zur Struktur eurer Gesellschaft? Wir helfen euch gern weiter.