Deutschland erlebt immer wieder schwere Unwetter, die zu erheblichen Schäden an Gebäuden, Fahrzeugen und in der Landwirtschaft führen. Für betroffene Bürger, die oftmals erhebliche Beträge für die Wiederherstellung ihres Eigentums aufbringen müssen, gibt es jedoch eine steuerliche Erleichterung: Kosten, die durch Unwetterschäden entstehen und nicht von Versicherungen gedeckt sind, können als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Diese Aufwendungen müssen notwendig, unvermeidbar und angemessen sein. Dazu zählen unter anderem die eigenen Kosten für Gutachter, Beseitigung von Unwetterschäden, Reparaturen am Wohngebäude sowie Neuanschaffungen von Möbeln und Kleidung. Beachten Sie jedoch, dass Luxusgüter wie Schmuck oder Kunstwerke hierbei nicht berücksichtigt werden. Zudem wird ein Eigenanteil (zumutbare Belastung), der von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder abhängt, vom Finanzamt abgezogen.
Reparaturen sollten innerhalb von drei Jahren nach dem Schadensfall beginnen, um steuerlich anerkannt zu werden. Für Vermieter besteht zudem die Möglichkeit, Reparaturkosten an Mietobjekten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen, ohne dass hier ein Selbstbehalt berücksichtigt wird.
Bei größeren Unwetterschäden bieten die Finanzämter oft steuerliche Hilfspakete an, die Steuerstundungen und andere Erleichterungen beinhalten.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass Handwerkerlöhne, die nicht unter außergewöhnlichen Belastungen oder Werbungskosten fallen, durch den Steuerbonus für Handwerkerleistungen teilweise abgezogen werden können. Hierbei können 20 % der Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, was zu einer Steuerminderung von bis zu 1.200 € pro Jahr führen kann. Wichtig ist, dass Sie die Rechnungen aufbewahren und die Zahlungen unbar (zum Beispiel per Überweisung) tätigen.