Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossen, der weitestgehend dem vorherigen Referentenentwurf entspricht. Das Gesetz umfasst zahlreiche Anpassungen, die aus EU-rechtlichen Vorgaben, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs resultieren. Zusätzlich behandelt es diverse Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen sowie Anpassungen, die aufgrund früherer Gesetzänderungen und notwendigen Fehlerkorrekturen erforderlich wurden.
Einige der technischen und thematisch breit gefächerten Einzelmaßnahmen des JStG 2024 betreffen insbesondere die Umsatzsteuer:
- Änderungen beim Vorsteuerabzug: Derzeit erlaubt das Umsatzsteuergesetz (UStG) den Vorsteuerabzug, sobald der Leistungsempfänger eine Lieferung oder Leistung bezogen und eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Der Entwurf modifiziert diese Regel für Ist-Versteuerer (nach vereinnahmten Entgelten versteuernd), indem die Vorsteuer erst im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Zahlung abziehbar ist. Zusätzlich muss der Rechnungssteller die „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ explizit in der Rechnung vermerken.
- Anpassung der Kleinunternehmerregelung: Die Bestimmungen für Kleinunternehmer nach § 19 UStG werden gemäß EU-Richtlinien neu gestaltet. Die Umsatzschwellen für die Steuerbefreiung werden erhöht: Im vorangegangenen Kalenderjahr dürfen maximal 25.000 € (bisher 22.000 €) und im laufenden Kalenderjahr maximal 100.000 € (bisher 50.000 €) umgesetzt werden. Die Möglichkeit zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung muss nun bis zum letzten Februartag des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres erklärt werden. Neue Regelungen zur vereinfachten Rechnungsstellung für Kleinunternehmer werden eingeführt, und die Regelung wird internationalisiert, sodass auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer diese in Deutschland in Anspruch nehmen können und umgekehrt.
Diese Änderungen sind ab dem 1. Januar 2025 vorgesehen und zielen darauf ab, das Steuerrecht weiter zu präzisieren und an internationale Standards anzupassen.