NEUE UMSATZSTEUERRICHTLINIEN FÜR ONLINE-VERANSTALTUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN

Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) wichtige Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen, die sich auf Online-Veranstaltungen und Dienstleistungen beziehen. Diese Neuregelungen betreffen eine Vielzahl von Bereichen wie Kunst, Kultur, Bildung und Unterhaltung, in denen Veranstaltungen zunehmend digital angeboten werden. Hierzu zählen:

  • Live-Veranstaltungen, die parallel digital übertragen werden.
  • Online-Ersatz für physische Teilnahme bei Veranstaltungen.
  • Streaming oder Download von Live-Mitschnitten oder vorproduzierten Aufzeichnungen.

Das BMF klärt insbesondere die steuerliche Behandlung dieser digitalen Angebote:

  • Vorproduzierte Inhalte: Die Bereitstellung von digitalen Aufzeichnungen durch einen Unternehmer wird als elektronisch erbrachte sonstige Leistung eingestuft. In diesem Fall sind weder Steuerbefreiungen noch der ermäßigte Steuersatz anwendbar.
  • Live-Streaming: Dienstleistungen, die als Echtzeitübertragung online statt einer Präsenzveranstaltung angeboten werden, gelten nicht als elektronische Dienstleistungen. Hier können Steuerbefreiungen oder, falls nicht zutreffend, ermäßigte Steuersätze zur Anwendung kommen.
  • Leistungskombinationen: Bietet ein Anbieter sowohl Live-Streaming als auch Zugang zu Aufzeichnungen an, kann es sich um eine einheitliche Leistung eigener Art handeln, für die der Regelsteuersatz gilt, oder um separat zu bewertende Leistungen.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Angebote als Teil einer Dienstleistungskommission gelten, bei der ein Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, handelt.

Übergangsregelung: Für Leistungen, die vor dem 1. Juli 2024 erbracht werden, toleriert das BMF abweichende Praktiken bezüglich der Festlegung des Leistungsorts und der Anwendung des Steuersatzes.