Wichtige Informationen für alle Steuerzahler: Wie Sie Umschulungskosten steuerlich absetzen können?

Berufliche Neuausrichtungen, wie Umschulungen, sind oft mit erheblichen Kosten verbunden. Viele möchten wissen, wie sie diese Ausgaben steuerlich geltend machen können. Hierfür gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten:

  1. Abschluss einer Erstausbildung: Steuerlich absetzbar sind Umschulungskosten nur, wenn zuvor eine abgeschlossene Erstausbildung vorliegt. Diese Erstausbildung sollte mindestens zwölf Monate bei Vollzeitunterricht dauern und mit einer Prüfung abschließen.
  2. Berufliche Begründung der Umschulung: Umschulungen gelten als berufliche Fort- oder Weiterbildung. Sie müssen die berufliche Qualifikation verbessern, sei es innerhalb des bisherigen Berufs (Fortbildung) oder für eine neue berufliche Tätigkeit (Weiterbildung). Reine Privatmaßnahmen sind nicht abzugsfähig. Eine berufliche Umschulung, beispielsweise der Wechsel vom Gastronomiefachmann zum Altenpfleger, kann anerkannt werden.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, lassen sich folgende Kosten als Werbungskosten absetzen:

  • Kurs- und Prüfungsgebühren
  • Reisekosten: Dazu zählen Fahrtkosten zum Umschulungsort oder zu Lerngruppen. Bei Vollzeitweiterbildung ist nur die einfache Fahrt absetzbar. Die Dokumentation der Fahrten zu Lerngruppen sollte detailliert erfolgen, inklusive Teilnehmerlisten.
  • Übernachtungskosten, wie Hotelkosten, falls notwendig
  • Verpflegungsmehraufwendungen für Mahlzeiten außer Haus
  • Kosten für Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial
  • Kosten für den heimischen Arbeitsplatz: Falls die Umschulung zu Hause vorbereitet wird, kann die Homeoffice-Pauschale in Anspruch genommen werden.