Wichtige Information für Elster-Nutzer: Versehentlicher Datenimport kann nicht als Schreibfehler korrigiert werden

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Fehler beim Datenimport in das Elster-Portal nicht als korrigierbare Schreibfehler gelten. Dies hat Konsequenzen für Steuerzahler, die nach Ablauf der Einspruchsfrist ihren Steuerbescheid ändern möchten.

Eine Änderung des Steuerbescheids nach Ablauf der Einspruchsfrist ist normalerweise nur bei sogenannten offenbaren Unrichtigkeiten, wie Schreib- oder Rechenfehlern, möglich. Diese Korrekturvorschrift greift jedoch nur, wenn der Fehler klar und deutlich als solcher erkennbar ist. Ein Rechtsirrtum oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung können nicht unter diese Regelung gefasst werden.

In dem betroffenen Fall hatte ein Ehepaar die Einkommensteuererklärung für 2018 über das Elster-Portal eingereicht, aber versehentlich die Daten des Vorjahres 2017 importiert. Das Finanzamt nahm die Erklärung ohne Kenntnis des Fehlers an und setzte die Steuer entsprechend fest. Nachdem die Einspruchsfrist abgelaufen war, versuchten die Eheleute, eine Änderung des Steuerbescheids aufgrund eines Schreibfehlers zu erreichen.

Der BFH wies dieses Begehren jedoch zurück und klärte, dass ein Schreibfehler sich auf Rechtschreibfehler oder Wortverwechslungen bezieht, die beim Schreiben entstehen. Ein Irrtum über die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung, wie im Fall des versehentlichen Datenimports, fällt nicht unter diese Kategorie. Daher konnte der Steuerbescheid für 2018 nicht mehr geändert werden.

Ein Hinweis: Das Versehen kostete das Ehepaar 1.291,37 €, da die für 2017 übermittelten Einkünfte höher waren als die tatsächlichen Einkünfte von 2018.