Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) schränkt die Möglichkeit ein, Vermietungsverluste bei großen Immobilien steuerlich geltend zu machen. Insbesondere geht es um Immobilien mit mehr als 250 Quadratmetern Wohnfläche.
In dem zugrunde liegenden Fall vermieteten Eheleute drei Villen, jede mit einer Wohnfläche von über 250 Quadratmetern, unbefristet an ihre erwachsenen Kinder. Dies führte zu jährlichen Verlusten zwischen 172.000 € und 216.000 €, welche das Ehepaar mit anderen Einkünften verrechnete, um Steuern zu sparen.
Der BFH lehnte jedoch diese Praxis ab. Die Richter betonten, dass Vermieter großer Objekte beweisen müssen, dass sie mit der Vermietung einen finanziellen Gewinn erzielen wollen. Andernfalls wird die Vermietung als „Liebhaberei“ eingestuft und die entstehenden Verluste können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung des BFH: Bei der Vermietung von aufwendigen oder besonders ausgestatteten Immobilien, wie z.B. solchen mit mehr als 250 Quadratmetern Wohnfläche oder einem Schwimmbad, kann nicht automatisch von einer steuerpflichtigen Tätigkeit ausgegangen werden. Bei diesen Objekten muss regelmäßig ein positiver Ertrag über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren nachweisbar sein.
Dies bedeutet, dass die Anforderungen an den Verlustabzug bei Luxusimmobilien besonders hoch sind. Davon unberührt bleiben Vermieter von Immobilien, die außerhalb des Luxussegments liegen und dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden. In diesen Fällen wird eine Einkünfteerzielungsabsicht angenommen, ausgenommen sind verbilligte Vermietungen oder teilweise selbstgenutzte Ferienwohnungen.