Seit 2016 gelten neue gesetzliche Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Kassenführung. Ursprünglich sollten diese Regelungen ab dem 1. Januar 2020 vollständig umgesetzt sein. Durch das sogenannte Kassengesetz ist es für Betriebe, die vorwiegend mit Bargeld arbeiten, nun verpflichtend, ihre Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Obwohl die Frist für die Implementierung dieser Systeme mehrmals verlängert wurde und für einige nicht nachrüstbare elektronische Kassen Ausnahmen galten, sind jetzt alle Übergangsfristen verstrichen.
Das Finanzministerium Thüringen weist darauf hin, dass das Kassengesetz jetzt vollständig in Kraft getreten ist. Finanzämter übernehmen die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschriften durch unangekündigte Kassen-Nachschauen. Diese Kontrollen beinhalten die Überprüfung der ordnungsgemäßen Führung von Kassenaufzeichnungen und des korrekten Einsatzes der TSE. Häufig beginnen die Überprüfungen mit anonymen Testkäufen und einer unauffälligen Beobachtung des Kassiervorgangs. Auch die auf den Kassenbons enthaltenen Informationen werden genau analysiert.
Es besteht jedoch weiterhin keine generelle Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse. Unternehmen, die weiterhin eine offene Ladenkasse nutzen, müssen dieselben steuerlichen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten beachten wie bei Verwendung von Registrierkassen. Die Überzeugung des Finanzamts über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung kann bei einer reinen Papier-Buchführung herausfordernder sein. Offene Ladenkassen geraten häufiger in das Visier der Finanzbehörden. Bei größeren Unregelmäßigkeiten kann das Finanzamt eine umfassende Betriebsprüfung einleiten, bei der das gesamte Unternehmen einer Prüfung unterzogen wird.