Pflegekosten in der Einkommensteuererklärung

Im Regelfall sind Kosten für die eigene Pflege als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abziehbar, da diese Kosten zwangsläufig entstehen und andere vergleichbare Steuerzahler sie nicht zu tragen haben. In der Regel muss mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung in der Alltagskompetenz bestehen, um die Kosten absetzen zu können. Auch die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim kann steuerlich geltend gemacht werden als außergewöhnliche Belastung. Aber erhaltene Leistungen, z.B. aus der Pflegeversicherung, müssen gegengerechnet werden.

Anstatt des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung können Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen den Behindertenpauschbetrag nutzen. Abhängig vom Grad der Behinderung sind zwischen 384 € und 7.400 € pro Jahr abziehbar. Für laufende, gewöhnliche und unmittelbar mit der Behinderung zusammenhängende Mehraufwendungen bietet der Pauschbetrag einen Ausgleich, ohne dass die pflegebedürftige Person einen Einzelnachweis erbringen muss. Je nach Grad der Behinderung bzw. im Schwerbehindertenausweis eingetragener gesundheitlicher Merkmale, sog. Merkzeichen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr beantragt werden. Alle behinderungsbedingten Fahrtkosten sind mit der Pauschalierung abgegolten.

Auch wer Pflegekosten für nahe Angehörige hat, kann außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierfür ist Voraussetzung, dass alle Einzelausgaben nachgewiesen werden können. Wer Angehörige selbst pflegt, kann alternativ zu den außergewöhnlichen Belastungen den sogenannten Pflegepauschbetrag in folgender Höhe geltend machen.

• 600 € bei Angehörigen mit Pflegegrad 2
• 1.100 € bei Angehörigen mit Pflegegrad 3
• 1.800 € bei Angehörigen mit Pflegegrad 4 und 5 oder dem Merkzeichen „H“ (Hilflosigkeit)

Für den Abzug der Beiträge ist Voraussetzung, dass die Pflege unentgeltlich erfolgt und keine Einnahmen aus gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen fließen.

Hinweis: Nehmen Angehörige den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch, können sie weitere außergewöhnliche Belastungen, die ihnen durch die Pflege entstehen, nicht geltend machen.

Falls die Betreuung bzw. Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person erfolgt oder die zu pflegende Person in einem Heim einen eigenen Haushalt führt, kann für sie anstatt des Ansatzes von außergewöhnlichen Belastungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. In diesem Fall können 20 % anfallende Lohnkosten, höchstens aber 4.000 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.