Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass nachträglich entrichtete Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die aufgrund eines sogenannten Summenbescheids geleistet werden, nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind. Diese Regelung betrifft Fälle, in denen der Arbeitgeber aufgrund von Verletzungen seiner Aufzeichnungspflichten die Sozialversicherungsbeiträge nicht den einzelnen Arbeitnehmern zuordnen konnte.
In solchen Situationen können Rentenversicherungsträger die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung durch einen Summenbescheid pauschal festsetzen. Diese Vorgehensweise berücksichtigt nur die Gesamtsumme der vom Arbeitgeber ausgezahlten Arbeitsentgelte, ohne diese einzelnen Beschäftigten zuzuordnen.
Der Auslöser für das Urteil war ein Fall, in dem ein Arbeitgeber Sachzuwendungen an seine Beschäftigten pauschal versteuert, aber keine Sozialversicherungsbeiträge dafür abgeführt hatte. Später konnte der Arbeitgeber diese Zuwendungen nicht mehr individuell den Lohnkonten der Arbeitnehmer zuordnen. Daraufhin vereinbarte er mit der Deutschen Rentenversicherung Bund die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge mittels Summenbescheiden.
Das Finanzamt forderte aufgrund dieser Nachzahlungen eine Lohnsteuer-Nachzahlung, wurde jedoch vom BFH abgewiesen. Die Richter urteilten, dass diese Zahlungen nicht als „fremdnützige“ Leistungen für die Arbeitnehmer anzusehen sind, sondern vielmehr als „systemnützige“ Zahlungen zugunsten der Sozialkassen gelten. Daher kommt eine Lohnversteuerung in diesen Fällen nicht infrage.
Diese Entscheidung hat bedeutende Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Zahlungen auf Basis eines Summenbescheids stellen, für den Arbeitnehmer keinen individuellen Vorteil dar und werden somit nicht als Arbeitslohn gewertet. Es handelt sich hierbei eher um eine besondere Abgabe des Arbeitgebers, die aufgrund der Nichteinhaltung seiner Aufzeichnungspflichten entsteht.