Wichtige Information für GmbH-Geschäftsführer: Rückzahlung von Lohnkirchensteuer als Sonderausgabe absetzbar

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde festgestellt, dass Arbeitnehmer die Lohnkirchensteuer, die sie nach einer Haftungsinanspruchnahme ihres Arbeitgebers diesem erstattet haben, als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen dürfen. Dies betrifft Fälle, in denen der Arbeitgeber für die Lohn- und Kirchensteuer eines Arbeitnehmers in Haftung genommen wurde.

Im konkreten Fall musste eine GmbH für die Lohn- und Kirchensteuer ihres Geschäftsführers aufkommen, da eine zuvor unversteuerte Sachzuwendung an den Geschäftsführer erfolgt war. Die GmbH beglich die Steuer und forderte anschließend den Geschäftsführer zur Rückerstattung auf. Dieser leistete die Zahlung und setzte die Kirchensteuer in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben ab. Das Finanzamt lehnte diesen Abzug zunächst ab, da es argumentierte, der Geschäftsführer habe nicht als Steuerpflichtiger, sondern im Rahmen eines zivilrechtlichen Regresses gezahlt.

Der BFH entschied jedoch, dass der Abzug als Sonderausgaben zulässig ist. Für die Abzugsberechtigung spielt es keine Rolle, ob der Steuerzahler die Kirchensteuer direkt entrichtet oder diese über den Arbeitgeber einbehalten und später erstattet wird. Auch bei einem Regress bleibt der Arbeitnehmer im Innenverhältnis als Schuldner der Lohnkirchensteuer zur Zahlung verpflichtet. Im verhandelten Fall zahlte der Geschäftsführer an die GmbH, um seine eigene Steuerschuld zu begleichen, und nicht die fremde Steuerschuld des Arbeitgebers.