Bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens fällt ein geldwerter Vorteil an, der versteuert werden muss. Es stellt sich jedoch die Frage, ob und wie sich dieser Vorteil reduzieren lässt, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht direkt für die Nutzung des Fahrzeugs, aber für das Parken des Firmenwagens Mietkosten übernimmt. Das Finanzgericht Köln hatte einen solchen Fall zu entscheiden.
In dem Fall bot eine Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern an, für monatlich 30 € einen Parkplatz in der Nähe der Arbeitsstätte anzumieten. Einige dieser Mitarbeiter nutzten ihre Firmenwagen auch privat. Der geldwerte Vorteil wurde nach der 1-%-Methode und unter Einbeziehung der 0,03-%-Regel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet. Interessant ist, dass die gezahlten Parkgebühren vom geldwerten Vorteil abgezogen wurden.
Das Finanzamt war jedoch der Meinung, dass der geldwerte Vorteil nicht um die Parkplatzkosten gemindert werden dürfe, da die Anmietung eines Parkplatzes an der Arbeitsstätte nicht notwendig für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs sei. Das Finanzgericht Köln entschied jedoch zugunsten der Klägerin. Die Richter sahen die Verringerung des geldwerten Vorteils durch die Parkplatzmiete als gerechtfertigt an, da keine Bereicherung der Arbeitnehmer vorlag. Somit entstehe auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Entgelt für die Nutzung des Parkplatzes mindere den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens sowie der Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, unabhängig davon, ob die Miete vom Arbeitnehmer freiwillig oder aufgrund einer Vereinbarung gezahlt wurde.