FREIBERUFLER UND DIE UMSATZSTEUER: DER FALL DER URHEBERRECHTLICHEN ABMAHNUNGEN

Für freiberufliche Kreative, wie Architekturfotografen, kann die unerlaubte Nutzung ihrer Werke erhebliche wirtschaftliche Einbußen bedeuten. Doch wie sind die finanziellen Entschädigungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen umsatzsteuerlich zu behandeln? Ein kürzlich ergangenes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg liefert wichtige Erkenntnisse zu diesem Thema, die für alle Freiberufler von Bedeutung sind.

Die Rechtslage bei Abmahnungen

Zwischen 2012 und 2016 stellte ein selbstständiger Architekturfotograf fest, dass seine Bilder ohne Erlaubnis im Internet und anderen Medien verwendet wurden. Er entschied sich, mithilfe von Anwälten außergerichtlich gegen diese Verstöße vorzugehen. Die Abmahnungen, die er aussprach, umfassten Forderungen nach Unterlassung, Schadens- und Aufwendungsersatz. Interessanterweise wurden diese Beträge ohne Umsatzsteuer eingefordert und durch die Anwälte eingezogen, wobei der Fotograf die Hälfte dieser Beträge erhielt, abzüglich der Auslagen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Schadens- und Aufwendungsersatz

Der Kern des Problems lag in der Frage, ob diese Zahlungen als steuerbare Umsätze zu betrachten sind. Der Fotograf argumentierte, dass nur der Aufwendungsersatz umsatzsteuerpflichtig sei, nicht aber der Schadensersatz. Das Finanzgericht urteilte jedoch anders: Sämtliche Zahlungen, die aufgrund von Abmahnungen geleistet werden, sind als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt anzusehen. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Aufwendungs- oder Schadensersatz handelt, da beide zum selben wirtschaftlichen Vorteil führen – der Vermeidung eines urheberrechtlichen Klageverfahrens.

Wichtige Hinweise für Freiberufler

Dieses Urteil verdeutlicht, dass alle finanziellen Kompensationen, die im Rahmen von urheberrechtlichen Abmahnungen empfangen werden, der Umsatzsteuer unterliegen. Es ist daher wichtig, dass Freiberufler in ähnlichen Situationen diese Einnahmen korrekt in ihrer Umsatzsteuererklärung angeben. Die Vorsteuer, die auf die Anwaltskosten anfällt, kann weiterhin geltend gemacht werden.

Ausblick

Das Urteil des Finanzgerichts könnte noch Gegenstand eines Revisionsverfahrens werden, um die Sachlage weiter zu klären. Bis dahin sollten Betroffene sicherstellen, dass sie ihre steuerlichen Pflichten korrekt erfüllen und gegebenenfalls fachkundige Beratung in Anspruch nehmen, um Überraschungen bei einer möglichen Betriebsprüfung zu vermeiden.

Dieses Urteil dient als wichtige Erinnerung für alle Freiberufler, die finanzielle Entschädigungen aus Abmahnungen erhalten, die Notwendigkeit einer genauen Buchführung und die Einhaltung der umsatzsteuerlichen Regelungen nicht zu unterschätzen.