Neues Urteil zum Firmenwagen: Parkplatzmiete kann geldwerten Vorteil reduzieren

Für Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen, kann die Anmietung eines Parkplatzes steuerliche Auswirkungen haben. Das Finanzgericht Köln musste entscheiden, ob Mietkosten für einen Parkplatz den geldwerten Vorteil des Firmenwagens mindern können.

In einem Fall bot eine Arbeitgeberin ihren Angestellten an, Parkplätze in der Nähe der Arbeitsstätte für monatlich 30 € anzumieten. Einige dieser Mitarbeiter nutzten ihre Dienstwagen auch privat. Der geldwerte Vorteil dieser Nutzung wurde nach der 1-%-Methode berechnet, wobei zusätzlich die 0,03-%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt wurde. Interessanterweise wurde die gezahlte Parkplatzmiete vom geldwerten Vorteil abgezogen.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass ein Abzug der Parkplatzmiete nicht zulässig sei, da die Anmietung eines Stellplatzes für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs nicht erforderlich sei. Die dagegen gerichtete Klage der Arbeitgeberin war jedoch erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass die Stellplatzmiete den geldwerten Vorteil mindern darf. Das Gericht argumentierte, dass keine Bereicherung der Arbeitnehmer vorliege und somit auch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn entstehe. Die Miete für den Parkplatz reduziere den geldwerten Vorteil sowohl für private Fahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Minderung gelte unabhängig davon, ob die Miete freiwillig oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gezahlt werde.