NEUERUNGEN IN DER DÜSSELDORFER TABELLE 2024: WAS SICH BEIM KINDESUNTERHALT ÄNDERT

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein wesentliches Instrument zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland und wird regelmäßig aktualisiert, um den wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen. Für das Jahr 2024 wurden signifikante Anpassungen vorgenommen, die sowohl Eltern als auch Rechtsexperten beachten sollten.

Aktualisierte Unterhaltssätze nach Altersgruppen

Die Sätze des Mindestunterhalts wurden für das Jahr 2024 aufgrund der Inflation um durchschnittlich 9,7% erhöht, was insgesamt eine Steigerung um 20% seit 2020 bedeutet. Für Kinder bis zum Alter von 6 Jahren beträgt der Unterhalt nun 480 € monatlich, bis zum 12. Lebensjahr 551 € und bis zur Volljährigkeit 645 €. Volljährige Kinder, die noch Unterstützung benötigen, haben Anspruch auf 689 € pro Monat.

Berechnung des individuellen Unterhalts

Obwohl die Düsseldorfer Tabelle Pauschalbeträge vorschlägt, wird der tatsächlich zu zahlende Unterhalt individuell berechnet. Dabei spielen das Einkommen der Eltern, der Eigenbedarf und das Kindergeld eine entscheidende Rolle. Der Eigenbedarf wurde ebenfalls inflationsbedingt angepasst: Er beträgt jetzt 1.450 € für erwerbstätige und 1.200 € für nicht erwerbstätige Eltern.

Steuerliche Aspekte des Kindesunterhalts

Steuerlich sind die Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder in der Regel nicht absetzbar, da ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Dies ändert sich auch nach der Volljährigkeit nicht wesentlich, solange das Kind sich in Ausbildung befindet und weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder können jedoch unter bestimmten Umständen steuerlich geltend gemacht werden, etwa wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und weiterhin studiert.

Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen

Ab 2024 können Unterhaltszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 11.604 € jährlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden. Zudem sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes zusätzlich abzugsfähig. Allerdings verringern eigene Einkünfte des Kindes über 624 € jährlich den abzugsfähigen Höchstbetrag. Besitzt das Kind eigenes Vermögen von mehr als 15.500 €, schließt dies den Unterhaltsabzug komplett aus.

Fazit

Die Neuerungen der Düsseldorfer Tabelle 2024 spiegeln die ökonomischen Veränderungen wider und passen die Unterhaltssätze entsprechend an. Für Eltern, die Kindesunterhalt zahlen oder erhalten, ist es wichtig, diese Änderungen zu kennen und bei der Planung ihrer finanziellen Angelegenheiten zu berücksichtigen. Die Anpassungen im Bereich der Steuerabzüge bieten zudem neue Möglichkeiten, finanzielle Belastungen zu minimieren.