Mini-Photovoltaikanlagen, oft auch als Balkonkraftwerke bezeichnet, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Sie bieten eine Möglichkeit, aktiv zum Klimaschutz beizutragen und gleichzeitig Stromkosten zu senken. Hier einige wichtige Informationen zur steuerlichen Behandlung dieser Anlagen:
Ab dem 1. Januar 2022 sind Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kWp von der Einkommensteuer befreit. Diese Befreiung gilt unabhängig davon, ob der erzeugte Strom selbst genutzt oder ins Netz eingespeist wird. Sowohl der Eigenverbrauch als auch die Einnahmen aus der Einspeisevergütung müssen daher nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden. Eine Gewinnermittlung entfällt, ebenso das Ausfüllen der Anlage EÜR der Einkommensteuererklärung.
Diese Steuerbefreiung schließt jedoch die Geltendmachung von Kosten für die Anlage aus. Sie gilt auch, wenn mehrere Anlagen mit jeweils bis zu 30 kWp betrieben werden, solange die Gesamtleistung 100 kWp nicht übersteigt.
Die Anlagen müssen sich auf oder an Einfamilienhäusern oder sonstigen Nicht-Wohngebäuden wie Garagen befinden. Auch in Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden ist diese steuerliche Erleichterung anwendbar. In überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sind pro Einheit bis zu 15 kWp steuerfrei, was insbesondere für Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften und Genossenschaften vorteilhaft ist. Auch hier darf die Gesamtleistung von 100 kWp für mehrere Anlagen nicht überschritten werden.
Für die steuerliche Beurteilung ist die im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragene Bruttoleistung maßgeblich. Es spielt keine Rolle, ob der Betreiber der Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, was auch Mietern zugutekommt.
Zu beachten ist außerdem, dass bei der Lieferung und Installation von Photovoltaikmodulen und zugehörigen Komponenten wie Wechselrichtern, Dachhalterungen und Stromspeichern mittlerweile keine Umsatzsteuer mehr anfällt (Steuersatz 0%).