WERBUNGSKOSTENABZUGSVERBOT BEI KAPITALEINKÜNFTEN IST VERFASSUNGSGEMÄSS

Kapitalanleger müssen sich schon seit 2009 damit abfinden: Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen – etwa für Vermögensverwalter, Depotgebühren oder Fachliteratur – können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Stattdessen bleibt ihnen nur der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 1.000 € (bzw. 2.000 € bei zusammen veranlagten Ehepaaren).

Dass dies nicht jedem gefällt, liegt auf der Hand – insbesondere dann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen deutlich über diesem Pauschbetrag liegen. So sah es auch ein Anleger aus Sachsen-Anhalt, der das Werbungskostenabzugsverbot vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand stellen ließ.

DER BFH ENTSCHEIDET: KEIN VERSTOSS GEGEN DAS GRUNDGESETZ

Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Regelung. Die Richter betonten, dass mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung getroffen wurde: Ziel war es, die Besteuerung von Kapitaleinkünften zu vereinfachen und gleichzeitig durch die Senkung des Steuersatzes auf pauschal 25 % eine steuerliche Entlastung zu schaffen (vorher galt ein Steuersatz von bis zu 45 %).

Der Verzicht auf den Einzelnachweis der Werbungskosten sei fester Bestandteil dieser Systemumstellung und eine typisierende Regelung, die selbst dann zulässig ist, wenn sie einzelne Steuerpflichtige härter trifft als andere.

WARUM DAS VERBOT TROTZDEM RECHTMÄSSIG IST

Laut BFH ist der Sparer-Pauschbetrag – trotz seiner Begrenzung – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil:

  • eine Vereinfachung des Steuerverfahrens beabsichtigt war,
  • die Abgeltungsteuer an sich eine Steuervergünstigung darstellt,
  • und das Abzugsverbot für Werbungskosten in der Kapitalertragsteuer gleichmäßig für alle Anleger gilt.

Die Regelung sei damit sachlich gerechtfertigt und verletze keine Grundrechte.

FAZIT

Auch wenn es sich für Kapitalanleger mit hohen laufenden Kosten wie ein Nachteil anfühlt – das Werbungskostenabzugsverbot ist verfassungsgemäß. Der Sparer-Pauschbetrag bleibt damit die einzige Möglichkeit, Kosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen steuerlich zu berücksichtigen.

Unser Tipp: Nutzt den Sparer-Pauschbetrag konsequent aus, indem ihr bei euren Banken Freistellungsaufträge in richtiger Höhe einrichtet. So stellt ihr sicher, dass euch keine Kapitalertragsteuer einbehalten wird, solange eure Erträge unter dem Freibetrag liegen. Bei Fragen zur optimalen Nutzung eures Pauschbetrags beraten wir euch gerne.