Wer ist wirtschaftlicher Arbeitgeber?

Haben Sie schon einmal etwas vom wirtschaftlichen Arbeitgeber gehört? Insbesondere im Rahmen der Mitarbeiterentsendung wird dieser Begriff aufgegriffen. Hier ist nicht das Unternehmen, mit dem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag haben, sondern das Unternehmen, welches dem entsendenden Unternehmen den Arbeitslohn erstattet, letzteren also wirtschaftlich trägt, wirtschaftlicher Arbeitgeber. Aber ist man schon wirtschaftlicher Arbeitgeber, wenn man eine Vergütung übernimmt? Kürzlich hat darüber das Finanzgericht Münster (FG) entschieden.

Klägerin in eine Holding, die auch eigenes Vermögen verwaltet. Für sie war Frau B aus der Schweiz als Geschäftsführerin tätig. Ihre Lohnsteuer behielt die Klägerin ein. In das Handelsregister der Schweiz wurde die X AG eingetragen, deren Geschäftsanschrift der Wohnadresse von B entsprach. Am 22.04.2016 beendeten die Klägerin und B ihren bestehenden Anstellungsvertrag zum 31.03.2016. Zudem schlossen am 22.04.2016 die X AG und die Klägerin mit Wirkung zum 01.04.2016 einen Dienstleistungsvertrag, nach dem die X AG der Klägerin die Dienste von B zur Verfügung stellte. An die X AG zahlte die Klägerin die dafür geschuldete Vergütung, behielt jedoch keine Lohnsteuer für B mehr ein. Beim Finanzamt holte die Klägerin im Juni 2016 eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt ein, ob weiterhin Lohnsteuer für B einzubehalten sei und das Finanzamt bejahte dies, denn die Klägerin sei nunmehr wirtschaftliche Arbeitgeberin von B. Da die Klägerin keine Lohnsteuer einbehielt, wurde ein Haftungsbescheid erlassen.

Beim FG war die Klage der Holding erfolgreich. Sie wurde zu Unrecht als Haftungsschuldnerin für Lohnsteuer in Anspruch genommen. Zwischen ihr und B habe kein Beschäftigungsverhältnis bestanden, sie sei nicht zivilrechtliche Arbeitgeberin der B gewesen. Falls ein Unternehmen der Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trage, könne es dennoch wirtschaftlicher Arbeitgeber sein. Dafür müsse die Lohnzahlung nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgen. Auch das sei hier nicht der Fall gewesen, es habe sich um eine Entsendung zwischen verbundenen Unternehmen gehandelt. Nur B sei als einzige Aktionärin an der X AG beteiligt gewesen, die Klägerin hingegen nicht. Zwischen B und der X AG habe lediglich ein Anstellungsverhältnis bestanden, für die die Arbeitsleistungen erbracht wurden. Anhand der Gegebenheiten im Streitfall konnte das FG nicht feststellen, dass die Klägerin den von der X AG an B gezahlten Arbeitslohn wirtschaftlich getragen hatte.