Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines Immobilienerwerbs?

Falls man ein Grundstück erwirbt, fällt Grunderwerbsteuer an, was nicht nur der Fall ist, wenn man direkt ein Grundstück kauft. Auch wenn man Anteile an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Grundstücke im Eigentum hat, kann Grunderwerbsteuer anfallen.

Allerdings muss man dafür mindestens 90 % der Gesellschaftsanteile haben. Ist das immer so, auch, wenn eine Schenkung rückgängig gemacht wird und man dadurch plötzlich mehr als 90 % Anteile hat? Darüber hatte das Finanzgericht Münster zu entscheiden. Kläger war Alleingesellschafter einer GmbH, der 49 % seiner Anteile unentgeltlich auf seinen Sohn übertrug. Allerdings behielt er sich den Widerruf der Schenkung in bestimmten Fällen vor, wie bei Versterben des Beschenkten ohne Hinterlassung leiblicher Abkömmlinge. Zwei Jahre später starb der Sohn tatsächlich ohne Abkömmlinge und der Kläger widerrief die Schenkung. Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt bei der GmbH Grunderwerbsteuer fest.

Hiergegen war die Klage erfolgreich. Zwar unterliege der Widerruf nach dem Gesetz der Grunderwerbsteuer, anders als der Kläger offenbar meine, stehe es der Steuerbarkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass im Schenkungsvertrag die Ausübung des Widerrufsrechts zum Eintritt einer auslösenden Bedingung führe. Allerdings sei die Steuer nicht festzusetzen. Falls der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwerbe, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet habe, nicht erfüllt würden und das Rechtsgeschäft deshalb wegen eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht werde, sei nach dem Gesetz die Steuer auf Antrag für den Rückerwerb und für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang nicht festzusetzen.

Im Urteilsfall hatte der Kläger notariell unstreitig ein Recht auf Widerruf vereinbart. Da der vorausgehende Rechtsvorgang nicht steuerbar war, ist auch der Rückerwerb im Sinne des Klägers nicht steuerbar.