Nutzt ein Unternehmer ein Wirtschaftsgut, bei dessen Erwerb er den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, später anders als ursprünglich beabsichtigt, kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein. Ob bei Entsorgung, Zerstörung oder Verkauf von unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsgütern eine Vorsteuerberichtigung notwendig ist, hatte der Europäische Gerichtshof, EuGH, zu klären.
Für mehrwertsteuerpflichtige Telekommunikationsdienste, die eine bulgarische Gesellschaft erbringt, erwirbt sie unterschiedliche Investitionsgüter sowie, im Hinblick auf ihren Weiterverkauf, mobile Kommunikationsgeräte und Ausrüstungsgegenstände, die für die Nutzung der von ihr erbrachten Dienste erforderlich sind. Ab Oktober 2014 bis Dezember 2017 sonderte sie unterschiedliche Gegenstände (Installationen, Ausrüstungsgegenstände oder Geräte) aus, weil sie abgenutzt, fehlerhaft, veraltet oder ungeeignet waren, für unbrauchbar oder nicht verkaufsfähig gehalten wurden. An andere Unternehmen wurden die Geräte verkauft oder zerstört bzw. entsorgt.
Strittig war, ob und inwiefern eine Vorsteuerberichtigung aus den erworbenen Gegenständen nötig war. $ 15a Umsatzsteuergesetz legt fest, dass bei Änderung der Verhältnisse eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist. Wann eine solche Änderung der Verhältnisse vorliegt, definiert die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, MwStSystRL, ausdrücklich. In ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung oder Verlust ist danach keine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen.
Steuerpflichtiger Umsatz ist der Verkauf als Abfall, hat der EuGH entschieden, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug weiterhin besteht. Zwar ist die Zerstörung der Wirtschaftsgüter eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Faktoren. Sie sei aber von der Vorsteuerberichtigungspflicht nach der MwStSystRL ausdrücklich ausgenommen, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen oder belegt sei. Auch die Zerstörung durch den Steuerpflichtigen selbst beinhalte Begriff der Zerstörung. Auch gelte dies, wenn es sich nicht um ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis handle. Für die Entsorgung gelte dasselbe, wenn diese konkret zum unumkehrbaren Verschwinden des Wirtschaftsguts führe. Nach Auffassung des EuGH muss der Gegenstand allerdings objektiv alle Nutzen als wirtschaftliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen verloren haben.