Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) bejaht den Vorsteuerabzug eines Arbeitegebers aus Rechnungen eines Kantinenbetreibers über zu gewährende Zuschüsse. Für seine Mitarbeiter machte der Arbeitgeber mit diesen Zuschüssen die Pausenverpflegung günstiger. Nach Ansicht des FG war keine unentgeltliche Wertabgabe gegeben, da die Vorteilsgewährung an die Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers war.
Als Arbeitgeber unterhält die Klägerin eine fremdbewirtschaftete Betriebskantine. In einem mit dem Kantinenbetreiber abgeschlossenen Vertrag werden die Modalitäten der Mitarbeiterversorgung festgehalten. Besonderheit im Streitfall war, dass Individualverpflegung der Mitarbeiter praktisch unmöglich war, da es sich um einen Schichtbetrieb mit festen Pausen handelte, der Betrieb abgelegen war und die Mitarbeiter keine innerbetrieblichen Möglichkeiten hatten, ihr Essen selbst zuzubereiten.
Weil bereits bei Bezug der Leistung beabsichtigt gewesen sei, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu nutzen, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich, das FG bejahte den Vorsteuerabzug aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls.
Bewirtschaftungsleistungen des Kantinenbetreibers seien im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt gewesen. Interesse des Arbeitgebers an der innerbetrieblichen Verköstigung habe deutlich den Vorteil der günstigeren Abgabe der Speisen für Mitarbeiter überwogen. Aufgrund der Art der Tätigkeit, Produktionsbetrieb, des Pausenreglements mit Stillstand der Fertigungslinien während der Pausen, Kantinenbewirtschaftung innerhalb des Betriebsgeländen mit kurzen Wegen zwischen Produktion, Verpflegungsmöglichkeiten und Aufenthaltsräumen, der Lage des Unternehmens am Ortsrand und der Möglichkeit für einen Wettbewerbsvorteil bei der Such nach qualifizierten Mitarbeitern, seien die Eingangsleistungen eindeutig für den wirtschaftlichen Zweck der Klägerin.
Hinweis: Wann eine Vorteilgewährung an Mitarbeiter überwiegend betrieblichen Interesses ist, erläutert das FG sehr detailliert. Bei bestehendem Personalmangel scheint das Angebot bezuschusster Mahlzeiten als Argument für Mitarbeiterwerbung nicht abwegig.