In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu den Anforderungen einer validierten EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung wurde unter anderem die Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Unternehmen können nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchssteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Nutzung des IT-Verfahrens EMCS, Excise Movement and Control System, durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eiingangsmeldung führen. Zu den Pflichtfeldern der EMCS-Eingangsmeldung, insbesondere zum Bestimmungsort, äußert sich das BMF in dem Schreiben. Nur falls es sich um eine Lieferung an Steuerlager, Direktlieferungen oder Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt, muss der Bestimmungsort eingetragen werden. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort kein Pflichtfeld, die Validierung erfolgt auch ohne Eintragungen zum Bestimmungsort. Nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments, e-VD, bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments, v-e-VD, kann die Beförderung begonnen werden.
Die Eingangsmeldung ist durch den im e-VD bzw. v-e-VD angegebenen Empfänger zu machen. Nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort, macht der Empfänger eine Eingangsmeldung nach vorgeschriebenem Datensatz. Angaben in der Eingangsmeldung prüft die EMCS-Anwendung automatisch. Falls keine Fehler auftreten, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.
Hinweis: In allen offenen Fällen sind die Grundsätze dieses Schreibens anzuwenden.