Vorsicht beim Verkauf von Ferienobjekten

In Zeiten niedriger Zinsen investieren Anleger ihr Geld gerne in \“Betongold\“ und hoffen auf einen schnellen Wertzuwachs.

Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen sind grundsätzlich als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme gilt für selbst genutzte Immobilien, denn diese dürfen auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden, wenn die Immobilien zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.

Aber Vorsicht: Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass die Selbstnutzung einer Ferienimmobilie für Erholungszwecke keine \“Nutzung zu eigenen Wohnzwecken\“ darstellt.

Die Rechtsfolge ist klar: Gewinne, die aus einem Verkauf solcher Ferienimmobilien innerhalb der Zehnjahresfrist erzielt werden, müssten demnach selbst dann versteuert werden, wenn die Immobilie nicht vermietet, sondern nur für Ferienzwecke selbst genutzt worden ist.

TIPP:
Sollten Sie erwägen, eine Ferienimmobilie zu verkaufen, empfehlen wir aufgrund des Urteils, bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zu warten, um die Steuerpflicht des Verkaufsgewinns zu umgehen.

Gegen dieses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Wir informieren Sie über den Fortgang des Verfahrens.