Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen verschieden geschlechtlichen Paaren ist heute Usus vor allem bei der jüngeren Generation. Ob auch diese Paare ohne Trauschein vom Splittingtarif profitieren können, hatte der BFH zu entscheiden.
Ein Mann und eine Frau lebten mit vier Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Vor dem BFH wollten sie durchsetzen, dass das Finanzamt ihnen ebenfalls die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif gewährt. Die Bundesrichter lehnten dies jedoch ab und wiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 hin, nach der nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in den Genuss der steuerlichen Vorteile für Ehegatten kämen. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestehe diese rechtliche Verfestigung nicht, so dass in diesen Fällen auch keine Gleichstellung mit Eheleuten erfolgen könne.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Splittingtarifes bleibt also das standesamtliche \“Ja-Wort\“, die kirchliche Trauung zählt nicht. Dabei reicht es für die Anwendung im gesamten Jahr aus, wenn die Ehe spätestens am 31.12. des Jahres geschlossen wird.
Hinweis:
der Splittingtarif wirkt sich besonders vorteilhaft aus, wenn nur einer der Partner etwas verdient hat, denn durch die Zusammenveranlagung lässt sich bei ihm dann der komplette Grundfreibetrag des Nichtverdiener-Partner (derzeit 8.820 Euro) steuerlich nutzen.