Hunde sind in deutschen Privathaushalten stark vertreten. Sie bereiten viel Freude, verursachen aber auch Kosten.
Diese Kosten sind in der Regel nicht abzugsfähig, da sie der privaten Lebensführung des Hundehalters zugeordnet werden. Dient der Hund einer beruflichen Tätigkeit, sieht das Ganze anders aus.
Aber auch für den Hund im Privathaushalt gibt es Möglichkeiten, die Kosten steuermindernd geltend zu machen:
Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. 20 % der Lohnkosten maximal 4.000 Euro werden seitens des Finanzamtes direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters abgezogen.
Auch die Kosten für den Hundefriseursind als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig, wenn der Friseur den Hund im Haushalt des Steuerpflichtigen frisiert. Wer seinen Vierbeiner in den Hundesalon bringt, erhält keinen Steuervorteil. Beachtet werden sollte dabei, dass die Kosten für den Vierbeiner in jedem Fall unbar entrichtet werden und es hierüber auch einen entsprechenden Beleg gibt. Bar entrichtete Beträge werden nicht anerkannt.
Zusätzlich abzugsfähig sind die Kosten für die Hundehalterhaftpflichtversicherung und zwar als Sonderausgaben.