VORSICHT BEIM FAHRRADLEASING: MÖGLICHE RENTENEINBUßEN

Die Option, über Gehaltsumwandlung ein Fahrrad zu leasen, wird immer populärer. Hierbei wählt der Arbeitnehmer ein Wunschrad aus, das der Arbeitgeber dann als Leasingnehmer erwirbt, mit dem Arbeitnehmer jedoch eine Barlohnumwandlung vereinbart. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns, der die Höhe der Leasingrate abzüglich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses umfasst. Diese Leasingrate wird direkt vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen, noch bevor Steuern und Sozialabgaben anfallen.

Hinweis: Für die private Nutzung des Fahrrads wird ein geldwerter Vorteil versteuert.

Diese Gehaltsumwandlung hat jedoch einen wesentlichen Nachteil: Da sie das Bruttogehalt mindert, sinken auch die darauf basierenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein niedrigeres Bruttogehalt führt somit zu geringeren Rentenansprüchen in der Zukunft. Obwohl viele Anbieter von Fahrradleasing behaupten, dass die Einsparungen die späteren Renteneinbußen mindestens ausgleichen, ist dies nicht pauschal zu bestätigen.

Weitere finanzielle Auswirkungen betreffen auch andere Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld, deren Höhe ebenfalls vom Bruttogehalt abhängt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ohne Kinder in Steuerklasse I mit einem Bruttogehalt von 3.500 € entscheidet sich für ein E-Bike-Leasing und reduziert sein Bruttogehalt um monatlich etwa 100 € durch die Gehaltsumwandlung. Über eine Leasingdauer von drei Jahren führt dies zu einer Minderzahlung von etwa 324 € in die Rentenversicherung, was die spätere Rente um ca. 3 € monatlich reduziert.

Alternative Gestaltungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber könnte das Fahrrad auf eigene Kosten erwerben oder leasen und es dem Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung stellen. Dies hätte den Vorteil, dass das Bruttogehalt des Arbeitnehmers unberührt bleibt und sich weder Rentenansprüche noch andere Sozialleistungen verringern. Zudem müsste der Arbeitnehmer das Fahrrad nicht als geldwerten Vorteil versteuern, solange es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (z.B. E-Bike mit einem Motor bis 250 Watt, das das Rad auf 25 km/h begrenzt).