UNTERNEHMEREIGENSCHAFT: KLEINUNTERNEHMERREGELUNG IM ERSTJAHR

Das Finanzgericht München hat sich kürzlich mit der Kleinunternehmerregelung im Erstjahr der unternehmerischen Tätigkeit auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt stand der Fall eines Klägers, der als Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH tätig war. Obwohl sein Geschäftsführervertrag erst im Juli 2016 in Kraft trat und er bis dahin unentgeltlich arbeitete, stellte er der GmbH im September 2016 eine Rechnung über 40.000 € für Leistungen von Februar bis Juni 2016. Das Finanzamt betrachtete diese Tätigkeit als unternehmerisch und setzte Umsatzsteuer fest.

Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Das Gericht bestätigte, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer durchaus unternehmerischer Natur sein kann, selbst wenn ein Anstellungsverhältnis besteht. Entscheidend war hierbei, dass der Kläger ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt erhielt und nachhaltig tätig war.

Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger seine unternehmerische Tätigkeit im Februar 2016 begann und nicht, wie das Finanzamt annahm, bereits im Jahr 2015. Daher galt er im Jahr 2016 als Kleinunternehmer, da sein Umsatz unter der damaligen Grenze von 17.500 € lag. Wichtig ist hier die Feststellung, dass der prognostizierte und nicht der tatsächliche Umsatz für die Kleinunternehmereigenschaft entscheidend ist.

Dieser Fall unterstreicht die Notwendigkeit, die Umsatzsteuerpflicht auch bei Geschäftsführerverträgen zu beachten und dass eine spätere, rückwirkende Vergütung, die die Umsatzgrenze überschreitet, bei der ursprünglichen Prognose nicht vorhersehbar sein muss.