UNTERHALTSZAHLUNGEN: BARZAHLUNGEN AB 2025 NICHT MEHR ABSETZBAR

Vielleicht habt ihr bislang Unterhalt an Angehörige oder Ex-Partner in bar übergeben und dabei auf eine Quittung gesetzt? Ab dem Jahr 2025 ist damit steuerlich Schluss: Nach aktuellen Regelungen könnt ihr Unterhaltsleistungen – um sie als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen – nur dann noch absetzen, wenn diese per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers fließen. Wer stattdessen Bargeld übergibt, riskiert die steuerliche Anerkennung.

Sachleistungen bleiben erlaubt

Eine Ausnahme bilden sogenannte Sachleistungen (Naturalunterhalt), etwa das unentgeltliche Bereitstellen einer Wohnung oder ähnliches. In diesem Fall könnt ihr den Wert dieser Leistung (oder einen Teil davon) sogar ansetzen, ohne auf eine Überweisungspflicht achten zu müssen.

Höhe des absetzbaren Unterhalts

Die absetzbaren Unterhaltsaufwendungen sind grundsätzlich auf den jeweiligen Grundfreibetrag begrenzt, der für das Jahr 2025 bei 12.096 € liegt (zum Vergleich: 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.784 €). Zusätzlich könnt ihr Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherungen des Unterhaltsempfängers geltend machen. Wichtig: Von diesen Unterhaltsleistungen müsst ihr keinen zumutbaren Eigenanteil abziehen.

Sonderfall: Ehegattenunterhalt

  • Trennungsunterhalt (zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelicher Unterhalt lassen sich entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben absetzen.
  • Realsplitting als Sonderausgabenabzug: Bis zu 13.805 € sind abziehbar – sofern eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht und der oder die Empfänger(in) in der Anlage U einwilligt, die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.
  • Wann lohnt sich das Realsplitting? Nur, wenn die Steuerersparnis beim Zahlenden höher ist als die Steuermehrbelastung beim Empfänger.

Unterhalt für Kinder

Bei Unterhaltszahlungen für ein Kind ist ein Abzug nur möglich, sofern ihr kein Kindergeld oder keinen Kinderfreibetrag mehr für dieses Kind beansprucht.

Fazit: Ab dem Jahr 2025 müsst ihr Unterhaltszahlungen zwingend überweisen, damit ihr sie steuermindernd ansetzen könnt. Sachleistungen sind weiterhin möglich, ohne eine entsprechende Überweisung leisten zu müssen. Wenn ihr Fragen dazu habt oder wissen möchtet, ob das Realsplitting für eure Situation infrage kommt, sprechen wir das gerne mit euch durch.