Ist Tätowieren Kunst – oder doch ein Handwerk? Diese Frage hat nun das Finanzgericht Düsseldorf (FG) im steuerlichen Kontext beantwortet und für viele Selbstständige in kreativen Berufen Klarheit geschaffen: Tätowierer können – unter bestimmten Voraussetzungen – als freiberuflich tätige Künstler im Sinne des Steuerrechts gelten. Das hat konkrete Auswirkungen: Wer freiberuflich tätig ist, muss keine Gewerbesteuer zahlen und profitiert von vereinfachten steuerlichen Pflichten.
Der Fall im Überblick
Der Kläger arbeitete seit 2013 als Tätowierer. 2018 meldete er sein ursprünglich gewerblich angemeldetes Business mit dem Hinweis „freiberuflich tätig“ um. In seiner Steuererklärung für 2019 erklärte er Einkünfte aus selbstständiger, künstlerischer Tätigkeit. Das Finanzamt (FA) sah das anders: Tätowieren sei ein gewerbliches Handwerk, da der Fokus auf der manuellen Ausführung liege. Folge: Das FA setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Der Tätowierer klagte – und bekam recht.
Was entschied das Finanzgericht?
Das FG Düsseldorf erkannte die Tätigkeit des Klägers als künstlerisch und nicht gewerblich an. Maßgeblich für diese Einordnung sei nicht allein die manuelle Umsetzung, sondern die künstlerische Gestaltungsfreiheit und -höhe im konkreten Einzelfall. Das Gericht stellte fest:
-
Die Arbeiten des Klägers zielten ausschließlich auf eine ästhetische Wirkung ab.
-
Die Tätigkeit sei der zweckfreien Kunst zuzuordnen – und selbst wenn es sich um Gebrauchskunst handele, liege eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit vor.
-
Entscheidend sei die individuelle Gestaltungskraft, die über eine rein handwerkliche Umsetzung hinausgehe.
Was bedeutet das für euch?
Wenn ihr als Tätowierer oder in einem ähnlich kreativen Beruf selbstständig tätig seid, könnt ihr unter bestimmten Bedingungen als Künstler im steuerlichen Sinne anerkannt werden – mit dem Vorteil, dass keine Gewerbesteuer anfällt. Das kann eure Steuerlast deutlich reduzieren.
Wichtig: Die Einordnung hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend sind:
-
die Gestaltungshöhe eurer Arbeit,
-
eure künstlerische Handschrift und
-
das Fehlen eines rein funktionalen Zwecks.
Fazit
Tätowierer erschaffen mehr als nur Hautbilder – sie gestalten Kunst. Und genau das hat das Finanzgericht Düsseldorf anerkannt. Wenn ihr als Künstler tätig seid und eure Arbeit über rein handwerkliche Ausführung hinausgeht, lohnt sich der Blick auf die steuerliche Seite. Denn wer als freiberuflicher Künstler eingestuft wird, kann Gewerbesteuer und unnötige Bürokratie sparen.
Ihr seid unsicher, ob eure Tätigkeit steuerlich als künstlerisch gilt? Dann sprecht uns an – wir prüfen gemeinsam mit euch, ob auch ihr vom steuerlichen Freiberuflerstatus profitieren könnt.