Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften beginnt erst mit Beginn werbender Tätigkeit die Gewerbesteuerpflicht. Hierfür ist maßgebend, wann das Unternehmen sich mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Beispielsweise kann eine grundstücksverwaltende Personengesellschaft mit Beginn ihrer Vermietungstätigkeit in die Gewerbesteuerpflicht eintreten. Nicht gewerbesteuerlich abziehbar sind vorher anfallende Aufwendungen.
Hinweis: Im Einkommensteuerrecht lassen sich hingegen auch vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, so dass sowohl der gewerbesteuerliche Gewerbeertrag als auch der einkommensteuerpflichtige Gewinn in der Gründungsphase durchaus auseinanderfallen können.
Nun hat der Bundesfinanzhof, BFH, entschieden, dass bei einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft die Gewerbesteuerpflicht bereits vor Überlassung eines Mietobjekts einsetzen kann. Im zugrunde liegenden Fall hat eine grundbesitzverwaltende Personengesellschaft ein denkmalgeschütztes Areal zur weiteren Entwicklung erworben. Im Jahr 2010 hat sie mit einer Mieterin einen Gewerberaummietvertrag abgeschlossen und sich verpflichtet, das Areal zunächst für die Nutzungsbedürfnisse der Mieterin umzubauen. Als Mietbeginn legten sie den 01.08.2023 fest. Bei Mietvertragsabschluss waren Planungs-, Umbau- und Sanierungsausführungsprozesse noch nicht abgeschlossen.
Bereits ab 2010 mit Abschluss des Mietvertrags war die Gesellschaft in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten, urteilte der BFH, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihre werbende Tätigkeit aufgenommen hatte. Nach Gerichtsmeinung war die spätere Entstehung Mietanspruchs bzw. die spätere Übergabe zur Nutzung an die Mieterin nicht maßgeblich, da zunächst ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse der Mietpartei angepasst worden war. Bereits diese Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft lösten nach Auffassung des BFH die werbende Tätigkeit aus, die für Beginn der Gewerbesteuerpflicht maßgeblich war.