UMSATZSTEUERREGELUNG FÜR ELEKTROAUTO-LADEVORGÄNGE NACH EUROPÄISCHEM GERICHTSHOF-URTEIL

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich in einem wichtigen Urteil die umsatzsteuerliche Behandlung von Transaktionen geklärt, die über Karten und Apps zur Abwicklung von Ladevorgängen bei Elektrofahrzeugen erfolgen. Im Fokus stand die deutsche Firma Digital Charging Solutions (DCS), die Nutzern in Schweden Zugang zu einem Netz von Ladestationen bietet. Diese Stationen werden von lokalen Betreibern verwaltet, und DCS bietet über seine Plattformen die notwendige Authentifizierung und Abrechnung der Ladevorgänge an.

Die Entscheidung des EuGH bezog sich darauf, ob DCS in diesen Transaktionen als Kommissionär handelt, d.h., im eigenen Namen aber auf Rechnung des Endnutzers tätig wird. Diese Frage ist besonders relevant, da sie die umsatzsteuerliche Behandlung in den komplexen Leistungsketten des E-Roaming-Modells (Ladepunktbetreiber, E-Mobility-Provider, Fahrzeugnutzer) betrifft, die bisher europaweit uneinheitlich geregelt waren.

Die Richter des EuGH kamen zu dem Schluss, dass DCS die Kriterien eines Kommissionsgeschäfts erfüllt:

  1. Beauftragung: DCS agiert im eigenen Namen, aber für die Rechnung des Endnutzers.
  2. Gleichartigkeit der Leistungen: Die von DCS bezogene und an den Nutzer weitergegebene Elektrizität sind identisch.

Dieses Urteil markiert einen deutlichen Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung, insbesondere im Vergleich zu Tankkarten für Verbrennungsmotoren, bei denen die Karten primär Zahlungen abwickeln. Bei Elektrofahrzeugen dienen die Karten und Apps jedoch vorrangig der Freischaltung des Zugangs zu den Ladepunkten und nicht der Finanzierung des Stroms.

Dieses Urteil schafft somit Rechtssicherheit für Anbieter von E-Charging-Diensten hinsichtlich der steuerlichen Einordnung ihrer Leistungen. Es wird erwartet, dass diese Grundsätze Einfluss auf die Gestaltung nationaler Steuergesetze haben werden und die Entwicklung des Marktes für Elektromobilität weiter fördern.