Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich in einem Schreiben Stellung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Kosten für Sicherheitsmaßnahmen bezogen, die Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer entstehen. Diese Regelung ist relevant für Arbeitnehmer, deren berufliche Position sie potenziell sicherheitsgefährdet macht.
Nicht steuerpflichtiger Arbeitslohn: Kosten, die der Arbeitgeber für Leibwächter und Personenschützer übernimmt, zählen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des geschützten Arbeitnehmers. Diese Regelung beruht darauf, dass solche Sicherheitsmaßnahmen primär im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.
Steuerliche Behandlung von Sicherheitseinrichtungen: Die Kosten für den Einbau von Sicherheitseinrichtungen in den Wohnungen von Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Position als gefährdet gelten, sind in der Regel nicht lohnsteuerpflichtig. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer durch eine Sicherheitsbehörde einer der drei höchsten Gefährdungsstufen zugeordnet ist. Entscheidend hierbei ist, dass der Einbau im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt und von einer Sicherheitsbehörde empfohlen wurde.
Bei Arbeitnehmern, die keiner spezifischen Gefährdungsstufe zugeordnet sind, werden die Kosten für Sicherheitsmaßnahmen als steuerpflichtiger Arbeitslohn betrachtet.
Auswirkungen von Gefährdungsstufenänderungen: Änderungen in der Gefährdungsstufe des Arbeitnehmers nach dem Einbaujahr haben keine steuerlichen Konsequenzen. Eine steuerliche Erfassung oder Korrektur erfolgt nicht, es sei denn, die Änderung tritt noch im Jahr des Einbaus ein.
Erstattung von Sicherheitskosten durch den Arbeitgeber: Wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Einbau oder die laufenden Betriebs- und Wartungskosten von Sicherheitseinrichtungen übernimmt, sind diese Erstattungen unter den genannten Voraussetzungen ebenfalls nicht steuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Erstattung zeitnah zum Einbau oder zur Zahlung der laufenden Kosten erfolgt.
Selbstgetragene Kosten durch den Arbeitnehmer: Kosten, die ein konkret gefährdeter Arbeitnehmer selbst für Sicherheitseinrichtungen trägt, können als Werbungskosten abgesetzt werden. Trägt ein Arbeitnehmer, der keiner spezifischen Gefährdung unterliegt, selbst Kosten für Sicherheitseinrichtungen, gelten diese Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.
Die neuen Regelungen des Bundesfinanzministeriums bieten somit eine wichtige Klarstellung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und tragen dazu bei, die lohnsteuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen transparenter und gerechter zu gestalten.