Das neue Wachstumschancengesetz zielt darauf ab, die Liquidität von Unternehmen zu stärken und durch Vereinfachungen im Steuersystem Investitionen und Innovationen zu fördern. Insbesondere kleinere Betriebe sollen durch höhere Schwellenwerte und Pauschalen von bürokratischen Lasten befreit werden. Im Folgenden sind die wesentlichen umsatzsteuerlichen Neuerungen aufgeführt:
- Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger: Ab dem 1. April 2024 sind Leistungen von Verfahrenspflegern, die vor der Bestellung eines Betreuers im Rahmen von Betreuungs- und Unterbringungsverfahren tätig werden, von der Umsatzsteuer befreit.
- Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrensbeistände: Ebenfalls ab dem 1. April 2024 werden die Leistungen von Verfahrensbeiständen, die Minderjährige in Unterbringungsverfahren oder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen unterstützen, von der Umsatzsteuer befreit.
- Vereinfachung der Steuerschuldnerschaft bei Emissionszertifikaten: § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG sieht eine Vereinfachung für bestimmte Umsätze vor, bei denen der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt. Diese Regelung wird nun auch auf die Übertragung von Emissionszertifikaten ausgeweitet und tritt am 1. April 2024 in Kraft.
- Pflicht zur Verwendung elektronischer Rechnungen: Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu archivieren. Diese gesetzliche Verpflichtung wird schrittweise eingeführt.
- Anhebung der Ist-Besteuerungsgrenze: Die Grenze für die Ist-Besteuerung, also die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, wird von 600.000 € auf 800.000 € angehoben.
- Erhöhung des Schwellenwerts für vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen: Ab dem Steuerjahr 2025 wird der Schwellenwert für die Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € angehoben.
Diese Änderungen sollen die steuerliche Last für Unternehmen verringern und die Verwaltung vereinfachen, um das Wirtschaftswachstum zu unterstützen.