Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich seine Haltung zum unzutreffenden Umsatzsteuerausweis in Rechnungen geändert. Nach einem Schreiben vom 27. Februar 2024 wird eine in Rechnungen zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht mehr automatisch geschuldet. Diese Änderung markiert einen wichtigen Schritt weg von den strengen Vorgaben des § 14c Umsatzsteuergesetz (UStG), nach denen ursprünglich jeglicher ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag von der Finanzverwaltung gefordert wurde.
Diese Neuausrichtung folgt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2022. In einem spezifischen Fall ging es um einen Indoorspielplatzbetreiber, der an Endverbraucher Rechnungen mit einem überhöhten Umsatzsteuerbetrag ausgestellt hatte. Der EuGH entschied, dass keine Umsatzsteuerschuld für überhöhte Beträge in solchen Fällen besteht, wenn kein Risiko der Steuerausfallgefährdung vorliegt.
Die aktuelle Richtlinie des BMF, die auf diesen und ähnlichen Fällen basiert, stellt klar, dass die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer generell nicht geschuldet wird, sofern die Leistung tatsächlich erbracht und eine Rechnung mit fehlerhaftem Steuerausweis ausgestellt wurde. Dies gilt speziell, wenn der Leistungsempfänger ein Endverbraucher ist, also weder zum Vorsteuerabzug berechtigt noch unternehmerisch tätig.
Darüber hinaus erweitert das BMF diese Regelung auch auf Kleinunternehmer, die fälschlicherweise Steuern ausweisen. Die Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass reflektieren diese neuen Grundsätze, die durch die EuGH-Rechtsprechung eingeführt wurden.