TRINKGELD UND STEUERRECHT: WANN SIND ZAHLUNGEN VON DRITTEN STEUERPFLICHTIG?

Trinkgelder sind in vielen Dienstleistungsbereichen wie Gastronomie, Friseursalons oder Taxiunternehmen eine gängige Praxis und in der Regel steuerfrei für die Empfangenden. Eine interessante Fragestellung ergab sich jedoch im Kontext einer Anteilsveräußerung, über die das Finanzgericht Köln zu entscheiden hatte.

Ein Prokurist der Y-GmbH bekam von der Z-GmbH, einem beteiligten Unternehmen, eine Zahlung von 50.000 €, die als „Trinkgeld“ deklariert wurde, nach dem Verkauf von Firmenanteilen. Der Empfänger wollte diese Summe in seiner Steuererklärung als steuerfreies Trinkgeld angeben, basierend auf der Annahme, dass es sich um eine freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch zusätzlich zu seinem Gehalt handelte. Die Z-GmbH bezeichnete die Zahlung gegenüber dem Finanzamt als Schenkung, wodurch keine Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfielen.

Das Finanzamt und das Finanzgericht werteten die Zahlung allerdings als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Grund dafür war, dass auch Leistungen von Dritten als Arbeitslohn anzusehen sind, wenn diese für eine im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachte Leistung gezahlt werden. Darüber hinaus wurde argumentiert, dass der Betrag weit über das hinausgeht, was üblicherweise unter Trinkgeld verstanden wird. Ein typisches persönliches Dienstleistungsverhältnis, das üblicherweise Trinkgelder begründet, fehlte in diesem Fall.

Es zeigt sich, dass die steuerrechtliche Einordnung einer Zahlung primär von ihrer tatsächlichen Funktion und nicht von ihrer Bezeichnung abhängt. Bei Unsicherheiten bezüglich Arbeitnehmervergünstigungen stehen wir für Rückfragen zur Verfügung.