Freiberufler und Gewerbetreibende kennen das Prozedere: Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest, die vierteljährlich zu entrichten sind. Diese Vorauszahlungen werden oft nicht nur für das laufende, sondern auch für folgende Jahre bestimmt. Dies erkennen Steuerpflichtige daran, dass die Quartalsbeträge mit Hinweisen wie „ab 2024*“ ausgewiesen werden.
Es ist jedoch üblich, dass das Finanzamt die Vorauszahlungssummen anpasst und neue Bescheide verschickt, basierend auf den Ergebnissen der jährlichen Steuerveranlagung.
In einem Fall aus Nordrhein-Westfalen hatte ein Steuerzahler nicht bemerkt, dass das Finanzamt bereits in einem Bescheid von 2018 auch die Vorauszahlungen für 2019 festgelegt hatte. Die versäumte Zahlung für das erste Quartal 2019 führte zu geforderten Säumniszuschlägen. Der Steuerpflichtige argumentierte bis vor den Bundesfinanzhof (BFH), Vorauszahlungen dürften nur für das aktuelle Jahr festgelegt werden und verwehrte sich gegen die Säumniszuschläge für 2019.
Der BFH entschied jedoch, dass Vorauszahlungsbescheide sehr wohl für das laufende und folgende Jahre gültig sein können. Das Einkommensteuergesetz schließt dies nicht aus, vielmehr muss die Vorauszahlungshöhe sich an der zuletzt festgestellten Einkommensteuerschuld orientieren. Damit können Ergebnisse aus einer Veranlagung als Basis für Vorauszahlungen für mehrere Jahre herangezogen werden.
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt es sich, dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. So werden fällige Beträge automatisch eingezogen.