KLEINUNTERNEHMERREGELUNG AB 2025: DAS ÄNDERT SICH FÜR EUCH

Zum 01.01.2025 ist die Kleinunternehmerregelung in Deutschland umfassend reformiert worden – und das betrifft viele von euch direkt. Ob Soloselbstständige, Freelancer oder Kleingewerbetreibende: Wenn ihr bislang von der Umsatzsteuer befreit wart oder künftig darunter fallen möchtet, solltet ihr die Neuerungen im Blick behalten. Mit der Neufassung von § 19 UStG und der Einführung des neuen § 19a UStG wurde die deutsche Regelung an die EU-Vorgaben angepasst. Das Bundesfinanzministerium hat die Änderungen bereits in einem aktuellen BMF-Schreiben erläutert.

DAS WICHTIGSTE AUF EINEN BLICK

Umsatzsteuerbefreiung bleibt bestehen

Auch nach der Reform gilt: Kleinunternehmer müssen auf ihre Umsätze grundsätzlich keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Diese vereinfachte Regelung entlastet weiterhin viele kleine Unternehmen und Selbstständige von administrativem Aufwand.

📄 Neuregelung beim Steuerausweis

Wenn ihr als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer auf einer Rechnung ausweist, hat das ab 2025 neue rechtliche Folgen:

  • Früher galt dies automatisch als unberechtigter Steuerausweis, der Umsatzsteuer wurde trotzdem geschuldet.

  • Neu gilt der Betrag als unrichtiger Steuerausweis – deutlich weniger streng. Ihr schuldet die ausgewiesene Steuer zwar weiterhin, könnt den Fehler aber einfach durch Rechnungskorrektur beheben.

Wichtig: Ein unrichtiger Steuerausweis liegt z. B. bei Rechenfehlern oder falscher Anwendung von Steuersätzen vor. Ein unberechtigter Steuerausweis dagegen entsteht, wenn überhaupt keine Leistung erbracht wurde – wie bei Scheinrechnungen.

📌 Verzicht bleibt für 5 Jahre bindend

Wenn ihr schon vor dem 01.01.2025 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet habt, bleibt dieser Verzicht weiterhin für mindestens fünf Jahre verbindlich. Die Frist beginnt mit dem Kalenderjahr, für das ihr erstmals auf die Regelung verzichtet habt.

NEU AB 2025: § 19a UStG – EU-Kleinunternehmerregelung

Ein echtes Highlight der Reform: Mit dem neuen § 19a UStG wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Damit könnt ihr als inländische Unternehmer künftig auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die dortige Kleinunternehmerregelung anwenden – ganz ohne dort ein Unternehmen gründen zu müssen. Ziel ist es, den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen und kleine Unternehmen europaweit zu entlasten.

FAZIT

Die Reform der Kleinunternehmerregelung bringt mehr Flexibilität, weniger Risiko bei kleinen Fehlern – und vor allem: neue Chancen im EU-weiten Geschäft. Wenn ihr euch bisher unsicher wart, ob die Kleinunternehmerregelung zu euch passt oder ihr Fehler bei euren Rechnungen gemacht habt, ist jetzt der perfekte Zeitpunkt, alles neu zu ordnen.

Unser Tipp: Prüft eure Rechnungsstellung und besprecht mit uns, ob der neue § 19a UStG für euch grenzüberschreitend Vorteile bringt. Wir zeigen euch, wie ihr die neuen Spielräume richtig nutzt – ohne in steuerliche Fallstricke zu tappen.