Vermietungen an nahe Angehörige können für Hausbesitzer nicht nur das Risiko mindern, dass die Immobilie unsachgemäß behandelt wird, sondern auch steuerliche Vorteile bieten. Die Einnahmen aus der Vermietung müssen versteuert werden, doch gleichzeitig lassen sich zahlreiche Kosten als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen Abschreibungen, Finanzierungszinsen, Hausverwaltungskosten und Ausgaben für Instandhaltung sowie die Abschreibung von mitvermieteten Einrichtungsgegenständen wie Küchen.
Um von den Steuervorteilen zu profitieren, muss das Mietverhältnis den Kriterien eines Fremdvergleichs standhalten. Es empfiehlt sich daher, mit Angehörigen einen Mietvertrag zu schließen, der einem Standardmietvertrag entspricht und idealerweise unbefristet ist. Wird ein befristeter Vertrag gewählt, ist dem Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht durch eine Totalüberschussprognose nachzuweisen.
Die Mietzahlungen sollten nachweislich per Überweisung erfolgen, da Barzahlungen vom Finanzamt in der Regel nicht anerkannt werden. Zudem ist jährlich eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen und etwaige Nebenkostennachzahlungen sind vom Mieter zu leisten.
Für den vollen Werbungskostenabzug ist entscheidend, dass die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt die Miete zwischen 50 % und 66 % der üblichen Miete, muss eine Totalüberschussprognose erstellt werden. Bei Mieten, die unter 50 % der ortsüblichen Miete liegen, werden die Werbungskosten nur anteilig anerkannt.
Hausbesitzer, die durch die Vermietung an Angehörige einen Steuervorteil erzielen möchten, sollten darauf achten, dass die Werbungskosten die Mieteinnahmen übersteigen. Ist das der Fall, kann sich ein Verlust steuerlich positiv auswirken. Bei einem angenommenen Verlust von 5.000 € und einem Grenzsteuersatz von 37 % könnte dies einen Steuervorteil von etwa 1.850 € bedeuten.