NEUE REGELUNG ZUR ZUORDNUNGSFREISTELLUNG BEI VORSTEUERABZUG FÜR PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich eine bedeutende Entscheidung zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen getroffen. Besonders betroffen sind Güter, die 2022 angeschafft wurden und für die ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll. Ursprünglich war die Frist zur Zuordnungsentscheidung auf den 2. Oktober 2023 festgelegt. Diese Frist wurde jedoch auf den 31. Juli 2024 erweitert, was Unternehmern mehr Flexibilität bei der rückwirkenden Zuordnung bietet.

In einem konkreten Fall ging es um einen Unternehmer, der 2019 eine Photovoltaikanlage erworben und sie für die Einspeisung von Strom genutzt hatte. In der Umsatzsteuererklärung von 2019, eingereicht am 11. März 2021, machte der Unternehmer die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage geltend und erklärte die entsprechenden Umsätze. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab, weil es der Meinung war, die Zuordnung der Anlage zum Unternehmensvermögen sei nicht rechtzeitig dokumentiert worden.

Das Gericht widersprach dieser Auffassung und stellte klar, dass eine Zuordnungsentscheidung grundsätzlich bei der Anschaffung oder Einlage des Gegenstandes erfolgen muss. Die Entscheidung muss nicht explizit kommuniziert werden, sondern kann auch implizit durch Handlungen wie den geltend gemachten Vorsteuerabzug erfolgen. In diesem Fall wurde die Entscheidung als rechtzeitig angesehen, da die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurde.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln bestätigt, dass die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung auch im Rahmen der jährlichen Umsatzsteuererklärung erfolgen kann und als zeitnah gilt, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist eingereicht wird.