In einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern stand die Frage im Raum, ob ein zu einem überhöhten Preis verkauftes Grundstück sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann. Die Problematik ergibt sich oft, wenn Grundstücke zu Preisen verkauft werden, die signifikant über dem Verkehrswert liegen, insbesondere wenn die Käufer und Verkäufer in einem nahen Verhältnis zueinanderstehen.
Im konkreten Fall verkaufte B, der Lebensgefährte der Gesellschafter-Geschäftsführerin A der Kläger-GmbH, am 24.02.2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zu einem Kaufpreis von 1,1 Mio. Euro an die GmbH. Das Finanzamt setzte aufgrund dieses Verkaufs Grunderwerbsteuer fest, die rechtskräftig wurde. Zusätzlich wurde gegenüber B ein Schenkungsteuerbescheid erlassen, der ebenfalls rechtskräftig wurde. In diesem wurde angenommen, dass das Grundstück lediglich einen Wert von 480.000 € hatte und der Betrag, der darüber hinausging, als Schenkung anzusehen sei.
Das Finanzgericht musste entscheiden, ob der überhöhte Teil des Kaufpreises sowohl der Grunderwerb- als auch der Schenkungsteuer unterliegen darf. Die Klage der GmbH war erfolgreich, denn das Gericht stellte fest, dass der gleiche Betrag nicht zweimal besteuert werden kann – einmal als Teil des Kaufpreises und einmal als Schenkung. Dies würde eine Doppelbesteuerung darstellen, die rechtlich nicht haltbar ist.
Das Urteil machte deutlich, dass ein Betrag, der über den angemessenen Verkehrswert eines Grundstücks hinausgeht, nicht gleichzeitig als Kaufpreisbestandteil und als schenkungsweise Zuwendung gewertet werden kann. Der überhöhte Teil des Kaufpreises, der die Schenkung darstellte, konnte daher nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehören.
Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der genauen Bewertung von Immobilientransaktionen zwischen nahestehenden Personen. Es zeigt auf, dass bei der Festlegung von Steuern die tatsächlichen Verhältnisse und der faire Marktwert des Grundstücks zu berücksichtigen sind, um eine gerechte steuerliche Behandlung sicherzustellen.