BETRIEBSVERANSTALTUNG: STEUERLICHE HANDHABUNG BEI ÜBERSCHREITUNG DER FREIGRENZE

Betriebliche Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern oder Sommerfeste sind in vielen Unternehmen beliebt und bieten eine willkommene Gelegenheit, in lockerer Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht ist dafür eine Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter vorgesehen, innerhalb derer keine Lohnsteuer anfällt. Komplikationen können jedoch auftreten, wenn es sich um eine Veranstaltung handelt, die speziell zur Verabschiedung eines Mitarbeiters ausgerichtet wird und die Kosten diese Freigrenze überschreiten.

Das Finanzgericht Niedersachsen musste einen solchen Fall entscheiden, bei dem ein Geldinstitut einen Empfang zur Verabschiedung seines Vorstandsvorsitzenden organisierte, der die übliche Freigrenze überstieg. Das Organisationsgremium des Instituts, geleitet von einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich, war für die Auswahl der Gäste und die Gestaltung der Einladungen verantwortlich. Unter den rund 300 Gästen befanden sich ehemalige und aktuelle Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, regionale Unternehmens- und Institutionsvertreter sowie Familienmitglieder des scheidenden Vorstandsvorsitzenden.

Das Finanzamt wollte die Aufwendungen für den Empfang nicht als Kosten einer Betriebsveranstaltung anerkennen, sondern wertete sie als zu versteuernden Arbeitslohn des Vorstandsvorsitzenden, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze pro Teilnehmer überschritten wurde.

Das Finanzgericht gab jedoch der Klage des Geldinstituts statt. Es erkannte den Empfang als betriebliche Veranstaltung an. Lediglich die Kosten, die speziell auf den scheidenden Vorstand und seine persönlichen Gäste entfielen, wurden als Arbeitslohn betrachtet. Das Gericht argumentierte, dass die Veranstaltung nicht nur der Verabschiedung diente, sondern auch der Einführung des Nachfolgers und somit eindeutig einen betrieblichen Charakter hatte.

Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Planung und Dokumentation bei betrieblichen Veranstaltungen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Unternehmen sollten die Teilnehmerauswahl und den Veranstaltungszweck klar definieren, um die steuerliche Abgrenzung sicherzustellen.