Die Frage, ob man als Steuerzahler einfach so Einsicht in die eigenen Steuerakten beim Finanzamt erhalten kann, wurde kürzlich vor dem Finanzgericht München verhandelt. Eine Steuerzahlerin, die mit ihrem verstorbenen Ehemann gemeinsam veranlagt wurde, beantragte die Akteneinsicht für die Jahre 2005 bis 2015. Sie argumentierte, dass sie aufgrund eines Wechsels ihres steuerlichen Vertreters Einsicht benötige. Das Finanzamt stellte ihr die Steuerbescheide zu, verweigerte jedoch die weitergehende Akteneinsicht.
Das Finanzgericht München entschied gegen die Klägerin. Die Entscheidung des Finanzamtes wurde bestätigt, da kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hinreichend dargelegt wurde. Auch aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ergibt sich kein automatisches Recht auf Einsicht in die Steuerakten. Die Gerichte erkennen zwar grundsätzlich ein Recht auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung durch das Finanzamt an, jedoch ist ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen Voraussetzung für die Gewährung der Einsicht.
Der einfache Wechsel des Steuerberaters stellt hierfür keine ausreichende Begründung dar. Die Steuerzahlerin konnte ihr berechtigtes Interesse trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachweisen. Das Gericht betonte, dass das Finanzamt in Einzelfällen zwar die Möglichkeit hat, Akteneinsicht zu gewähren, dies jedoch innerhalb seines Ermessens liegen muss. In diesem Fall wurde das Ermessen als korrekt ausgeübt angesehen, und die Entscheidung des Finanzamtes, keine weitergehende Akteneinsicht zu gewähren, wurde als nicht zu beanstanden beurteilt.
Dieses Urteil zeigt, dass die Hürden für eine Akteneinsicht beim Finanzamt hoch sind und das Vorliegen eines konkret begründeten berechtigten Interesses erforderlich ist.