Ihr kennt es bestimmt: Wer sich einen Burger oder einen Coffee-to-go gönnt, bekommt meist jede Menge Verpackungsmaterial dazu – vom Einwegbecher bis hin zur Plastikgabel. Die Stadt Tübingen erhebt seit 2022 genau dafür eine Verbrauchsteuer, die auf nicht wiederverwendbare Verpackungen, Geschirr und Besteck fällig wird. Betroffen sind all jene Lokale und Verkaufsstellen, die ihre Speisen oder Getränke zum Sofortverzehr oder zum Mitnehmen anbieten.
Wer muss die Steuer zahlen?
Die Steuer richtet sich an den Endverkäufer, also zum Beispiel den Betreiber einer Fast-Food-Filiale. Eine McDonald’s-Betreiberin versuchte nun vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), diese Steuer zu kippen – allerdings ohne Erfolg.
Hintergrund des Verfahrens
Ursprünglich hatte die Betreiberin die Steuersatzung der Stadt Tübingen angefochten. Während der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ihr in erster Instanz noch recht gab und die Satzung für unwirksam hielt, entschied das Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Stadt. Auch der letzte Versuch, mit einer Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe noch eine Kehrtwende zu erzwingen, scheiterte nun.
Argumentation des BVerfG
Das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die neue Verpackungssteuer verfassungsgemäß ist. Zwar greife sie in die Berufsfreiheit der Endverkäufer ein, aber eben nicht unverhältnismäßig. Keiner müsse sein Geschäft schließen, nur weil er die Steuer zahlt. Außerdem entspreche die Abgabe einer „örtlichen“ Verbrauchsteuer, da die Speisen und Getränke meistens im Gemeindegebiet verzehrt werden – selbst wenn ihr die Burger oder das Heißgetränk mitnehmt.
Was bedeutet das für Euch?
Da Tübingens Verpackungssteuer nun höchstrichterlich bestätigt ist, könnte dies Schule machen. Es liegt nahe, dass auch andere Städte und Gemeinden ähnliche Regelungen einführen werden, um das wachsende Müllaufkommen zu verringern und gleichzeitig ihre Kassen zu füllen. Für Euch als Kunden heißt das im Zweifel: Entweder auf Mehrweg setzen – oder vielleicht ein paar Cent mehr für den Abfall zahlen.
Fazit:
Die Tübinger Einwegverpackungssteuer steht auf sicherem verfassungsrechtlichen Fundament. Wer Speisen oder Getränke in Wegwerfgeschirr anbietet, kann also zur Kasse gebeten werden – und die Chancen stehen gut, dass wir in Zukunft mehr solcher Regelungen in anderen Städten sehen werden.