Habt ihr euch schon einmal gefragt, wann genau ihr als Geschäftsführer oder Organmitglied für ausstehende Steuerschulden haftbar gemacht werden könnt? Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringt mehr Klarheit – zumindest in den Niederlanden. Doch auch in Deutschland gelten ähnliche Grundsätze, wenn Steuerforderungen nicht rechtzeitig gemeldet oder beglichen werden.
Niederländische Regelungen im Fokus
In den Niederlanden haften Mitglieder des satzungsmäßigen Organs (z.B. Geschäftsführer), sobald sie eine Insolvenzanmeldung unterlassen oder durch ihr Fehlverhalten Steuerrückstände verursachen. Allerdings greift diese persönliche Haftung nur, wenn tatsächlich eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Ihr habt also die Möglichkeit, nachzuweisen, dass euch die Versäumnisse nicht anzulasten sind – etwa durch höhere Gewalt oder durch eine falsche Beratung eures Steuerberaters.
EuGH betont Verhältnismäßigkeit
Der EuGH hat nun entschieden, dass diese Haftungsregelungen mit der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie vereinbar sind, sofern eine gewisse Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Das bedeutet konkret: Ein Organmitglied haftet nur dann, wenn es nachweisbar zu den ausstehenden Steuern beigetragen hat. Außerdem ist die Haftung zeitlich auf den Zeitraum beschränkt, in dem ihr tatsächlich als Organmitglied tätig wart.
Parallelen im deutschen Recht
Auch hierzulande könnt ihr als Geschäftsführer haftbar gemacht werden, wenn ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eure Pflichten verstoßt und es dadurch zu Steuerrückständen kommt. Das gilt etwa dann, wenn ihr fristgemäße Steuerzahlungen verschleppt oder unterlasst.
Was bedeutet das für euch?
- Prüft genau, ob und wann eine Insolvenzanmeldung erforderlich ist.
- Achtet darauf, keine Steuerrückstände auflaufen zu lassen, indem ihr Fristen für Voranmeldungen und Zahlungen stets im Blick behaltet.
- Dokumentiert sorgfältig jeden Schritt, damit ihr im Zweifelsfall nachweisen könnt, dass euch keine Pflichtverletzung anzulasten ist.
- Sichert euch rechtzeitig professionelle Beratung – bei komplexen Steuerfragen oder in Krisensituationen kann ein versierter Steuerberater helfen, Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Fazit:
Das neue EuGH-Urteil zeigt, dass die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden zwar zulässig ist, aber immer an die Bedingung geknüpft bleibt, dass ihr als Verantwortliche nachweislich gegen eure Pflichten verstoßen habt. Mit einer guten Dokumentation, rechtzeitigem Handeln und professionellem Rat könnt ihr euch jedoch wirkungsvoll absichern.