EINMALZAHLUNG AUS PENSIONSKASSE: KEINE ERMASSIGTE BESTEUERUNG

Bei einer Einmalzahlung aus einer Pensionskasse entschied das Finanzgericht Thüringen, dass keine ermäßigte Besteuerung gemäß den steuerlichen Regelungen für außerordentliche Einkünfte anwendbar ist. Die Klägerin hatte über Jahre hinweg Teile ihres Gehalts steuerfrei in eine Pensionskasse eingezahlt und sich später für eine einmalige Kapitalauszahlung statt einer monatlichen Rente entschieden.

Das Finanzamt behandelte den ausgezahlten Betrag als voll zu versteuernde Einnahme unter der Kategorie der sonstigen Einkünfte. Die Klägerin argumentierte, dass es sich bei der Zahlung um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handele und daher eine ermäßigte Besteuerung gerechtfertigt sei.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Auszahlung zwar eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt, die notwendige Außerordentlichkeit für eine ermäßigte Besteuerung jedoch fehlt. Für die Anwendung der ermäßigten Besteuerung ist es erforderlich, dass die Einkünfte in einer Weise atypisch anfallen, was hier nicht der Fall war, da das Kapitalwahlrecht von Beginn an im Vertrag verankert war.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die bloße Möglichkeit, zwischen einer Rentenzahlung und einer Kapitalauszahlung zu wählen, nicht ausreicht, um die Kriterien für eine ermäßigte Besteuerung zu erfüllen. Der Fall zeigt, dass Steuerpflichtige die steuerlichen Implikationen der Wahl ihrer Pensionsauszahlung sorgfältig prüfen sollten, insbesondere hinsichtlich der Steuerlast, die mit unterschiedlichen Auszahlungsoptionen verbunden sein kann.