Steuerpflichtige dürfen nur solche Kosten als Sonderausgaben geltend machen, durch die sie tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet worden sind. Krankenversicherungsbeiträge sind somit zunächst um erstattete Beiträge zu mindern, bevor sie das zu versteuernde Einkommmen als Sonderausgaben mindern.
Was bedeutet dies für Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse aufgrund von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung?
Bislang vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass sämtliche Beitragserstattungen aus einem Bonusprogramm von den Krankenversicherungsbeiträgen abgezogen werden müssen. Diese Auffassung hat der BFH durch sein Urteil aus Juni 2016 widerlegt.
Seiner Meinung nach dürfen Zahlungen aus einem Bonusprogramm der gesetzlichen Krankenversicherung den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Der BFH hatte damals diese Rechtsprechungsänderung damit begründet, dass diese Bonusleistungen keine Erstattungen gezahlter Krankenversicherungsbeiträge waren. In einem aktuellen BMF-Schreiben setzt die Finanzverwaltung nun die geäderte Rechtsprechung um und erkennt unter bestimmten Voraussetzungen die geänderte Rechtsprechung an.
Haben Sie auch Bonuszahlungen Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten?
Gerne prüfen wir, inwieweit die neue Rechtsprechung auf Ihren Einzelfall anzuwenden ist und welche Schritte zur deren Anerkennung einzuleiten sind.