Dienstwagen: Zuzahlung des Arbeitnehmers mindert geldwerten Vorteil

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an den Kosten für den Dienstwagen kann dies Auswirkungen auf den nach der 1 %-Regel zu versteuernden geldwerten Vorteil haben, und zwar genau dann, wenn

  • der Arbeitnehmer einen pauschalen Kostenbeitrag leistet (z.B. 300 Euro pro Monat oder 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer)
  • der Arbeitnehmer eine individuelle Zuzahlung leistet (z.B. in Höhe der Benzinkosten).

Letzteres hatte der BFH in einem aktuellen Fall zu entscheiden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der die Kraftstoffkosten seines Dienstwagens selbst getragen hatte. Sein Finanzamt hatte es abgelehnt, die Zuzahlung von seinem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil abzuziehen. Vor dem BFH erhielt der Arbeitnehmer Recht, so dass er nur die Differenz zwischen geldwertem Vorteil und Benzinkosten versteuern musste.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Finanzverwaltung ihre Grundsätze an das neue BFH-Urteil anpassen wird.

Übrigens: Für Arbeitnehmer, die ein Fahrtenbuch führen und pauschale Zuzahlungen leisten, gilt das gleiche wie bei der 1 %-Regel. Leistet der Arbeitnehmer, der ein Fahrtenbuch führt, hingegen individuelle Zuzahlungen, darf nach Ansicht des BFH die Zuzahlung nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils abgezogen werden. Übersteigt die Zuzahlung den geldwerten Vorteil, können nicht zusätzlich Werbungskosten geltend gemacht werden.

Gerne ermitteln wir für Sie oder Ihre Arbeitnehmer einen durch eine Zuzahlung entstehenden steuerlichen Vorteil. Sprechen Sie uns an!