Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil oft nach der 1-%-Regelung. Eine finanzielle Beteiligung des Arbeitnehmers an den Kosten des Dienstwagens kann unter bestimmten Umständen den zu versteuernden Vorteil reduzieren, etwa wenn der Arbeitnehmer Sonderausstattungen selbst finanziert, die der Arbeitgeber nicht übernimmt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch entschieden, dass Kosten, die der Arbeitnehmer für Maut, Fähren und Parken während privater Fahrten selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagennutzung nicht mindern. Der Grund dafür ist, dass solche Kosten, würden sie vom Arbeitgeber übernommen, einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellen und nicht durch die 1-%-Regelung abgegolten wären.
Im verhandelten Fall wollte ein Arbeitnehmer seinen steuerlichen Vorteil um die Kosten für Maut und Parkgebühren bei privaten Reisen sowie um die Abschreibung eines privat angeschafften Fahrradträgers für seinen Dienstwagen reduzieren. Das Finanzamt lehnte dies ab, und der BFH bestätigte diese Entscheidung. Damit stellt sich klar heraus, dass derartige selbst getragene Aufwendungen keinen Einfluss auf den geldwerten Vorteil haben, den der Arbeitnehmer aus der Überlassung des Dienstwagens zieht.
Diese Entscheidung betont die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, die finanziellen Auswirkungen der privaten Nutzung eines Dienstwagens genau zu prüfen, insbesondere wenn dabei zusätzliche Kosten entstehen, die nicht durch den Arbeitgeber getragen werden.