Arbeitszimmer und Homeoffice: Die ab 2023 geltenden Neuregelungen

Ab dem Jahr 2023 sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale unter geänderten Regelungen steuerlich abziehbar, der Gesetzgeber hat die einkommensteuerlichen Vorschriften mit dem Jahressteuergesetz 2022 überarbeitet und auf Änderungen in der Arbeitswelt reagiert, dich sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen hatten.

Für Erwerbstätige, die den Mittelpunkt ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer haben, gilt ab 2023 ein neues Wahlrecht. Ihr Raumkosten dürfen sie entweder wie bisher in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe abrechnen oder eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen. Falls sie die Pauschale wählen, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr ihr häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz, z.B. beim Arbeitgeber, zur Verfügung stand. Ab 2023 wurde diese Fallvariante abgeschafft.

Nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale können Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, ihre Raumkosten abziehen. Aber diese wurde ab 2023 auf 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr erhöht.

In der Praxis ergaben sich viele Einzelfragen zur Anwendung der neuen Vorschriften, weshalb das Bundesfinanzministerium nun ein ausführliches Anwendungsschreiben zur Thematik veröffentlicht. Beantwortet werden Einzelfragen zur Definition eines häuslichen Arbeitszimmers, zu abzugsfähigen Raumkosten, zum Tätigkeitsmittelpunkt, zu Multijobbern, zum fehlenden Alternativarbeitsplatz, zur Tagespauschale sowie zur doppelten Haushaltsführung.